Räum- und
Streupflicht
Zur nächsten Winterperiode möchte die Gemeinde
Obertraubling wieder auf die allgemeine Räum- und
Streupflicht aufmerksam machen, damit Unfälle und
daraus entstehenden Schadensersatzforderungen vermie-den
werden und der gemeindliche Räumdienst nicht be-hindert
wird.
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum
und Besitz haben die Anlieger die Gehbahnen oder die öffent-liche
Straße bis zu einer Breite von 1 Meter auf eigene Kosten
in sicherem Zustand zu erhalten. Die Anlieger haben die
Sicherungsflächen an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und
bei Schnee,- Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden
Stoffen (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseiti-gen.
Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken
Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 19.00 Uhr so oft zu wieder-holen,
wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum und Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben
der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet
oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Anlieger
das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen
Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für diese Ablagerung ei-nen
geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise
hingewiesen wird. Abflussrinne, Hydranten, Kanaleinlaufschächte
und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Weitere Hinweise des Räumdienstes
Damit in der schneereichen Zeit der Winter- und Räumdienst ge-währleistet
werden kann, sollten folgende Gesichtspunkte und
Verhaltensweisen beachten werden:
>> Der Schnee von den privaten Grundstücksflächen z.B.
Garagenzufahrten darf nicht auf die gemeindlichen Straßen
abgelagert werden.
>> Die Wendehammer und Stichstraßen in den Siedlungsbe-reichen
sollten nicht mit Autos zugeparkt werden, da das
Durchkommen bzw. Wenden der Räumfahrzeuge unnötig
erschwert wird und Beschädigungen zu befürchten sind.
>> Parkende Fahrzeuge sollten nicht mit dem Räumgut am
Wegfahren behindert werden, indem die Fahrzeuge von allen
Seiten mit Schnee angehäuft werden. Unnötige Freischau-felaktionen
durch die Mitarbeiter des Winterdienstes bzw.
Räumdienstes können dadurch verhindert werden.
>> Die Gehwege bzw. die Gehbahnen sind frei zu halten, auch
mehrmals am Tag.
>> In schmalen Straßen sollten keine Fahrzeuge parken, weil
sonst die Räumfahrzeuge mit ihren breiten Räumschildern
nicht mehr vorbeifahren können.
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
Richtiges Parkverhalten im
Straßenverkehr
Aufgrund der wiederholten Thematisierung auf den diesjähri-gen
Bürgerversammlungen und immer wiederkehrenden Fragen
über das Jahr verteilt möchten wir es zum Anlass nehmen, Sie
auf einige grundlegende Regelungen aus der StVO zum richtigen
Parkverhalten hinzuweisen.
Das Parken ist unzulässig
>> vor und hinter Kreuzungen, Kurven und Einmündungen bis
zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
>> wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen ver-hindert
>> vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbah-nen
auch ihnen gegenüber
>> über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch
Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2
Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist
>> vor Bordsteinabsenkungen
>> zum Parken ist die rechte Fahrbahnseite zu verwenden; es ist
in Fahrtrichtung zu parken
>> Anhänger dürfen außer an entsprechend gekennzeichneten
Parkflächen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden
>> In verkehrsberuhigten Bereichen darf nur auf den dafür
gekennzeichneten Flächen parken werden; ausgenommen ist
hiervon das Parken zum Ein- oder Aussteigen, sowie für Be-
oder Entladen.
OBERTRAUBLINGER GEMEINDEBLATT DEZEMBER 2017 27