HAUSHALTS- UND FINANZANGELEGENHEITEN
Festsetzung der
Grundsteuer 2018
Die Grundsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 3 des
Grundsteuergesetzes vom 07.09.1973 (BGBL I S. 965) für dieje-nigen
Grundstücke, deren Bemessungsgrund- lagen sich seit der
letzten Festsetzung nicht geändert haben, auch durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen.
Gemäß dieser Bestimmung wird mit der öffentlichen
Bekanntmachung die Grundsteuer für 2018, soweit für die-se
Zeit kein schriftlicher Grundsteuerbescheid ergangen ist,
in gleicher Höhe wie für 2017 festgesetzt. Sollten sich die
Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide
erstellt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die
Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn
an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem
Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt,
durch Widerspruch bei der Gemeinde angefochten werden.
Die Grundsteuer ist jeweils zur Quartalsmitte, also 15.02., 15.05.,
15.08., 15.11., fällig. Wir bitten um Beachtung! Es erfolgt keine
separate Zahlungsaufforderung!
Die ursprünglichen Bescheide gelten – sofern sich keine
Änderungen ergeben – auch für Folgejahre.
Hundesteuer
2018
Das Steueramt weist darauf hin, dass am 31. Januar 2018 die
Hundesteuer wieder zur Zahlung fällig ist. Eine ausdrückliche
Aufforderung zur Zahlung erfolgt hierfür nicht. Die ausgestellten
Hundesteuerbescheide gelten auch für Folgejahre.
Folgende Steuern fallen an:
Für den 1. Hund: 25,56 €
Für jeden weiteren Hund: 51,13 €
Für jeden Kampfhund: 409,03 €
Für Hunde mit Ermäßigung: 12,78 €
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