ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
Betrieb von lärmverursachenden Geräten und Maschinen
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.
BlmSchV) ist in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten
der Betrieb von Geräten und Maschinen an Sonn- und
Feiertagen im Freien ganztägig und an Werktagen in der Zeit
von 20.00 bis 07.00 Uhr untersagt.
Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser
und Laubsammler dürfen grundsätzlich an Werktagen außerdem
2017
JULI
auch in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 bis
15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
Näheres kann bei der Gemeindeverwaltung, Herrn Dettenkofer,
unter der Telefonnummer 09401/9601-30 erfragt oder
auf der Internetseite https://www.gesetze-im-internet.de/
bimschv_32/__7.html eingesehen werden.
OBERTRAUBLINGER GEMEINDEBLATT 19